Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen belegene Gebäude können unter be-stimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge nach § 10f des Einkommensteuergeset-zes über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt nun der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Das gilt auch, wenn der Erbe das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Tipp | Gegen dieses, für den Steuerzahlung ungünstige Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt, ist die Revision (BFH Az. X R 23/24) anhängig. Bis zu einer
Entscheidung des BFH können geeignete Fälle mit einem Einspruch somit offenge-halten werden. |
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