Derzeitige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 30 Cent anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 38 Cent.
Mit Wirkung ab 2026 soll die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 38 Cent betragen.
Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern allerdings nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von1.230 EUR im Jahr überschreitet.
Beachten Sie | Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 die Mobilitätsprämie erhalten.
Foto: © vatrushka67 / Stock-Datei-ID: 1185622536 / www.istockphoto.com

Comments are closed.