Bei § 7g EStG werden die maximalen Investitionsabzugsbeträge auf 50 Prozent der voraussichtlichen Investition erhöht. Darüber hinaus wird es zukünftig eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro geben. Künftig können Investitionsabzugsbeträge auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.
Zukünftig gilt zusätzlich als Anspruchsvoraussetzung, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Hiervon betroffen sind ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, in Anspruch genommen werden.
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