Die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer kann auch für das Jahr 2021 ganz oder teilweise herabgesetzt werden. Damit soll den Unternehmen in der Corona-Krise Liquidität erhalten bleiben. Schon im vergangenen Jahr hatten Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung verzichtet.
Das Bundesfinanzministerium weist in den FAQ „Corona“ (Steuern) darauf hin, dass die Finanzämter krisenbetroffenen Unternehmern die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2021 herabsetzen und bereits gezahlte Beträge erstatten können. Betroffene Unternehmen müssen dazu bis zum 31. März 2021 bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 einreichen. Gleichzeitig müssen sie darlegen, dass sie von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie „wirtschaftlich unmittelbar“ und „nicht unerheblich negativ“ betroffen sind. Die Dauerfristverlängerung an sich wird von dem Antrag nicht berührt und gleichwohl gewährt.
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