Die Tagespauschale wird auf bei 6 € pro Tag angehoben und auf maximal 210 Tage = 1260 € aufgestockt.
Für die Geltendmachung der Tagespauschale ist es ausreichen, wenn die Tätigkeit an einem Kalendertag überwiegend (bisher: „ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
Ein Abzug der Tagespauschale ist jedoch grundsätzlich für solche Tage ausgeschlossen, an denen auch Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen wurden. Die Geltendmachung von Reisekosten (z.B. Mandantenbesuche eines Versicherungsvertreters oder Fahrten zur Baustelle eines Baustellenleiters) ist jedoch neben der Tagespauschale zulässig.
Ausnahmsweise kann die Tagespauschale auch neben Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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