Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Das schmälert erheblich die Besteuerung und bei Arbeitnehmern auch die Sozialabgaben. Wird ein Fahrtenbuch geführt, gilt diese pauschale Methode nicht.
Für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Kraftfahrzeuge soll die Bruttolistenpreisgren-ze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht werden.
Beachte | Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist es der Gesamte Bruttolistenneupreis. Bei z.B. 60.000 EUR Bruttolistenpreis sind es 600 EUR pro Monat (Verbrenner) oder 150 EUR pro Monat (E-Auto), die für die Privatnutzung versteuert werden.
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