Die Pflicht zur Aufstellung eines Inventars ist Teil der Verpflichtung, den Jahresgewinn durch Aufstellung eines Jahresabschlusses – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – zu ermitteln. Daher ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, wenn sein Umsatz an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über 600.000 € und sein Gewinn über 60.000 € liegt. Die Aufstellung muss er zu Beginn seiner unternehmerischen Betätigung und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres vornehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich nach dem Handelsrecht (§ 240 i.V.m. § 241a Handelsgesetzbuch) und nach dem Steuerrecht (§ 140 und § 141 Abgabenordnung).
Aus steuerlicher Sicht müssen diejenigen Gewerbetreibenden bilanzieren, die nach dem Handelsrecht dazu verpflichtet sind (z.B. Handelsgewerbetreibende). Aber auch Nicht-Kaufleute können aus steuerrechtlichen Gründen dazu verpflichtet sein, zu bilanzieren – und entsprechend auch verpflichtet sein, eine Inventur durchzuführen. Beispielsweise sind hier diejenigen betroffen, bei denen die folgenden Größenmerkmale gem. § 141 Abgabenordnung erfüllt sind:
- Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze – ausgenommen Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes – liegen über 600.000 € im Kalenderjahr oder
- der Gewinn aus Gewerbebetrieb liegt über 60.000 € im Wirtschaftsjahr.
Wenn Sie eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie jedoch nicht von sich selbst aus sofort mit der Bilanzierung beginnen. Erst wenn die Finanzverwaltung Sie dazu auffordert, ist dies zwingend. Ansonsten besteht die Bilanzierungspflicht nur, wenn diese in anderen Gesetzten, festgelegt sind. In Betracht kommen die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts und die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für bestimmte Betriebe und Berufe, die sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ergeben. Auch ausländische Rechtsnormen können eine Buchführungspflicht nach § 140 Abgabenordnung begründen.
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