Sie müssen, wenn Sie Spenden oder bestimmte Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen wollen, eine Zuwendungsbestätigung vorlegen können. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis durch Bareinzahlungsquittung oder Kontoauszug. Durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ändern sich die Regelungen für den Nachweis für Spenden, die ab 2017 ausgeführt werden.
Sie als Spender müssen deshalb zwar eine Spendenbescheinigung oder den vereinfachten Nachweis aufbewahren, jedoch nicht mehr dem Finanzamt vorlegen. Die Vorlage erfolgt nur dann, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Statt dieser generellen Vorlagepflicht der Bescheinigung beim Finanzamt trifft sie nun eine Aufbewahrungspflicht und zwar dauert diese bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Beispiel:
Sie spenden im Januar 2017 an eine gemeinnützige Organisation und erhalten von dieser eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung. Ihre Steuererklärung für 2017 geben Sie im April 2018 ab und Sie erhalten daraufhin im Mai 2018 einen Einkommensteuerbescheid, der am 16.05.2018 als bekanntgegeben gilt. Für Sie besteht deshalb bis zum 16.05.2019 eine Aufbewahrungspflicht für die Spendenbescheinigung, da Sie bis dorthin auf Verlangen dem Finanzamt vorgelegt werden muss.
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