Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse eine Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten, mindert das u.U. nicht den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge. Dies entschied der BFH in einem veröffentlichten Urteil. Maßgebend sei demnach, ob durch die Geldprämie ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies kann nach Ansicht der Richter auch pauschal geschehen.
Sachverhalt: Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ (z.B. Gesundheits-Check-up, Zahnvorsorgeuntersuchung, Fitness-Studio, Sportverein, Nichtraucher, gesundes Körpergewicht) einen Bonus i.H.v. insgesamt 230 € erhalten. Da der Bonus eine Pauschale war und sich nicht anhand der konkreten Kosten des Steuerpflichtigen errechnete, ging das Finanzamt von einer Beitragserstattung aus und kürzte den Sonderausgabenabzug entsprechend.
Die Vorinstanz gab dagegen dem Kläger Recht. Sie wertete die Zahlungen nicht als Beitragsrückerstattung, sondern als Leistungen der Krankenkasse, die weder zu einer Kürzung der Sonderausgaben führten, noch als sonstige Einkünfte zu besteuern wären.
Der BFH nahm nun eine etwas differenziertere Betrachtung vor, bestätigte aber die Vorinstanz teilweise, dass keine Beitragsrückerstattung in bestimmten Fällen vorliege. Dies gelte jedoch nur, wenn die geförderten Maßnahmen beim Steuerpflichtigen tatsächlich Kosten ausgelöst hätten (z.B. die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio oder Sportverein). Außerdem müsse die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet sein, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), trifft den Steuerpflichtigen insoweit kein eigener Aufwand. Somit kann der Bonus auch kein (pauschaler) Aufwandsersatz sein. In diesem Fall ist daher doch der Sonderausgabenabzug um den gezahlten Bonus zu mindern. Gleiches gilt, wenn der Bonus, für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt wird. Auch dann ist der Sonderausgabenabzug entsprechend zu mindern.
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