Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen. Im Streitfall vereinbarte der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte bei gleichbleibender Arbeitszeit. Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Bundessozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungsträgers statt.
Hinweis: Da diese neuen Gehaltsbestandteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden, wurde so geurteilt.
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