Die Finanzverwaltung hat jüngst die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software von Computern auf lediglich ein Jahr verkürzt. Dies bietet nicht nur Steuervorteile bei Neuinvestitionen. Auch bei bereits erfolgten Anschaffungen aus den Jahren bis einschließlich 2020 ist es möglich, im Jahr 2021 den Sofortabzug zu beanspruchen. Somit sind die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung direkt in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Eine Aktivierung und Abschreibung nach § 7 EStG ist nicht erforderlich. Dementsprechend sind die Wirtschaftsgüter auch nicht im Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Unter die Neuregelung fallen unter anderem folgende Wirtschaftsgüter:
- Hardware, wie z. B. Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer (auch Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z. B. Tastatur, Maus, Kamera, Headset, Drucker)
- Software, wie z. B. Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung
Die verkürzte Nutzungsdauer ist nicht auf den betrieblichen Bereich beschränkt. Sie bezieht sich auch auf die Überschusseinkünfte. Entsprechend können auch Arbeitnehmer und Vermieter von dem neuen Sofortabzug im Bereich der Werbungskosten profitieren.
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