Häufig starten Existenzgründer neben einer Arbeitnehmertätigkeit mit einer unternehmerischen Tätigkeit. Diese Zeilen geben Ihnen erste Informationen, wie eine solche Nebentätigkeit steuerlich zu behandeln ist.
Besteht Steuerpflicht?
Steuerlich ist es nicht von Belang, ob Einkünfte aus einer Haupt- oder Nebentätigkeit stammen. Für Nebentätigkeiten gibt es daher im Grundsatz keine eigenen Besteuerungsvorschriften.
Welche Steuern fallen an?
- Regelmäßig unterliegen die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit der Einkommensteuer bzw. bei Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer.
- Bei einer gewerblichen Tätigkeit fällt zusätzlich die Gewerbesteuer an.
- Dann gibt es noch die Umsatzsteuer. Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt der Umsatzsteuer (§ 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Ebenso sind die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nicht unternehmerische Zwecke sowie die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren und Dienstleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 UStG). Im Nebenerwerb kann häufig auf die Umsatzsteuer verzichtet werden, weil ein umsatzsteuerliches Kleinunternehmen vorliegt.
Wie wird der Gewinn ermittelt?
Anknüpfungspunkt der Steuererhebung für die Gewinneinkünfte (Nr. 1 bis 3) ist der steuerlich relevante Gewinn (§§ 4 ff. EStG). Um diesen zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) vor. Bei einer Nebentätigkeit wird häufig die Einnahmenüberschussrechnung verwenden.
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