Das Bundeskabinett hat eine Reform der Pflegeversicherung in 2 Stufen beschlossen:
Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung wird der allgemeine Beitragssatz zum 01. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Bei kinderlosen Mitgliedern in der GKV gilt künftig ein Beitragssatz in Höhe von 4%.
Ebenfalls zum 01. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose.
Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.
Es gelten somit ab Juli 2023 folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder = 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%) – gilt lebenslang
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)
Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.
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