Ob die derzeit geltenden Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebs- und Privatvermögen verfassungswidrig sind, ist in der Fachwelt umstritten. Die Bundesrechtsanwaltskammer pflichtet nun einem Erben bei, der die Frage gerichtlich klären lassen will und aktuell beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben hat.
Bisheriger Verlauf: Der Kläger erbte im Jahr 2018 Privatvermögen und wandte sich gegen dessen Besteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer zunächst an das Finanzgericht Münster. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Richter hatten keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung bzw. hielten sie die Frage für die Besteuerung von Privatvermögen für nicht relevant. Außerdem ließen sie die Revision zur nächsthöheren Instanz – dem Bundesfinanzhof (BFH) – nicht zu. Doch auch der BFH ließ die Revision nicht zu.
Worüber hat das BVerfG zu entscheiden? Gegen diesen Beschluss des BFH hat der Erbe nun wie erwähnt Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Dieses muss nun klären, ob ein Revisionsverfahren vor dem BFH vorliegend nicht doch zulässig ist.
Fazit: Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer lässt hoffen. Sollte das BVerfG positiv für den Erben entscheiden, müsste sich der BFH noch einmal inhaltlich eingehend mit der aufgeworfenen Frage der Verfassungswidrigkeit befassen. Bis zur Klärung dieser Fragen können Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide mittels Einspruchs offengehalten werden.
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