Wird einem Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug für Privatfahrten zur Nutzung überlassen, ist der geldwerte Vorteil hieraus grundsätzlich nach der Pauschalwertmethode zu versteuern (1 %-Regelung, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Legt der Arbeitnehmer/Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils anhand des nachgewiesenen tatsächlichen Umfangs erfolgen. Hierfür ist ein zeitnah, in geschlossener Form geführtes Fahrtenbuch erforderlich, welches alle erforderlichen Angaben wie Kilometerstand zu Beginn und am Ender einer jeden Fahrt, Fahrtziel und Fahrtzweck enthält.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu aktuell entschieden, dass bei Fahrtenbüchern, die mit Computerprogrammen geführt werden, diese Voraussetzungen nur dann erfüllt sind, wenn nachträgliche Veränderungen nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind.
Beachten Sie, dass Werbung wie „Konformitätserklärung des Finanzamts“ oder „vom Finanzamt geprüft“ immer nur Aussagen des Herstellers sind. Das Finanzamt selbst prüft keine Auszeichnungssystem auf und erklärt auch nicht deren Übereinstimmung mit steuerrechtlichen Vorschriften.
Foto: © erhui1979 / Foto-ID: 1326449421 / www.istockphoto.com
Comments are closed.