Leisten Steuerpflichtige an den Ex-Partner oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, Unterhaltszahlungen, können diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch dieser wird entsprechend dem Grundfreibetrag im Jahr 2024 auf 11.604 EUR angehoben.
Hinweis: Werden die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person übernommen, dürfen diese zusätzlich zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
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