Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, so hat dies grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Steuern müssen zunächst dennoch in festgesetzter Höhe entrichtet werden. Ist der Einspruch erfolgreich, erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung.
Soll abweichend von diesem Grundsatz die Wirkung des Steuerbescheides aufgeschoben werden, so ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu stellen. Ergeben sich in einem summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, so ist dem Antrag stattzugeben. Die Steuern müssen dann (vorerst) nicht gezahlt werden.
Unterliegt der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren schlussendlich (z.B. nach Einspruchsentscheidung), so wird die AdV aufgehoben und die dann (aus Sicht der Finanzverwaltung) nicht länger strittigen Steuern sind zu entrichten. Zusätzlich werden für die Dauer der AdV monatlich ca. 0,5 % (= 6 % p.a.) Zinsen fällig.
Der BFH pflichtete einem Kläger nun kürzlich bei. Auch er hielt den gesetzlichen Zinssatz i.H.v. 6 % p.a. für verfassungswidrig.
Jedenfalls in einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase seien 6 % Zinsen p.a. offensichtlich nicht mehr realitätsgerecht.
Der BFH legte den Fall nun dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vor.
Bei vergleichbaren Sachverhalten kann unter Berufung auf das anhängige BVerfG-Verfahren Einspruch eingelegt werden.
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