Für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen bedeutet dies für Arbeitszeiträume ab dem 01.01.2025:
1. Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde.
2. Dadurch gelten ab Januar 2025 folgende Geringfügigkeitsgrenzen:
a. Minijob. bis 556€ (statt bisher bis 538€)
b. Midijob: Übergangsbereich von 556,01€ (statt bisher von 538,01€) bis 2.000,00 Euro (unverändert)
Beachte: Es muss geprüft werden, ob durch diese Veränderungen bei Mitarbeitenden Anpassungen bei der Vergütung oder der Arbeitszeit vorgenommen werden müssen.
Insbesondere ist zu beachten:
1. Ob der Stundenlohn ab dem 1.1.2025 unterhalb des dann geltenden gesetzlichen Mindestlohns liegt.
2. Die Festvergütung für einen bestimmten Zeitraum und die dafür vereinbarte (=zu erbringende) Arbeitszeit ist zu prüfen, ob die daraus errechnete Vergütung für die Zeitstunde (Festvergütung dividiert durch Arbeitszeit) ab dem 1.1.2025 unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt.
Foto: © Andreas Steidlinger / Stock-Fotografie-ID: 2185888277 / www.istockphoto.com
Comments are closed.