Für volljährige Kinder besteht noch bis zu deren 21. Geburtstag ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge, wenn sie sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind.
Wann ein Kind in diesem Sinne „arbeitssuchend“ ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH Urt. v. 18.02.2016 – V R 22/15) in einem Fall untersucht, in dem sich eine volljährige Tochter in der Zeit zwischen ihrem Ausbildungsende und ihrer ersten bereits zugesagten Arbeitsstelle (Übergangszeit von etwa zwei Monaten) bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hatte. Auf dem Vordruck der Behörde hatte sie in der Rubrik „Ich suche“ verständlicherweise keine der Alternativen „Arbeitsplatz“, „Ausbildungsplatz“ oder „nur Beratung“ angekreuzt. Die Arbeitsagentur verweigerte ihre Registrierung als arbeitssuchend und erklärte, dass sich die Tochter aufgrund des zeitnah beginnenden Arbeitsverhältnisses keiner Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle.
Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung ab dem Ende der Ausbildung auf und vertrat den Standpunkt, dass das bloße Anzeigen der Beschäftigungslosigkeit kindergeldrechtlich noch nicht den Status „arbeitssuchend“ verleiht. Aus der Anzeige müssten vielmehr zusätzlich die Bemühungen um eine Arbeitsvermittlung hervorgehen.
Der BFH gestand den Eltern der Tochter jedoch den Kindergeldanspruch für die Übergangszeit zu. Nach der seit 2003 geltenden Rechtslage ist ein Kind bereits dann als arbeitssuchend anzuerkennen, wenn es sich bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet hat. Nicht mehr erforderlich ist, dass es sich nachweislich um ein Ende seiner Arbeitslosigkeit bemüht und für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht. Diese beiden Kriterien, die noch bis einschließlich 2002 zu den kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehörten, werden mittlerweile vom Einkommensteuergesetz typisierend (= pauschal) als erfüllt angesehen.
Hinweis: Um einen Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge für volljährige arbeitslose Kinder zu erhalten, müssen Eltern gegenüber den Familienkassen und Finanzämtern also nicht mehr nachweisen, dass das Kind tatsächlich Arbeit sucht. Es genügt, dass das Kind die Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsvermittlung angezeigt hat.
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