Unverheiratete Paare werden vom deutschen Fiskus wie zwei Singles besteuert – unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.
Wer hingegen verheiratet ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung Wählen. Gleiches gilt für eingetrage Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Beziehungen. So ist sichergestellt, dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.
Hinweis: In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt.
Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können viel Steuern sparen.
Beispiel:
Herr Mustermann bzw. Lebenspartner(in) verdiente in 2015 insgesamt 45.000 EUR im Jahr, Frau Mustermann bzw. sein/ihr Lebenspartner(in) aufgrund einer Teilzeittätigkeit hingegen nur 15.000 EUR. Beantragen die Eheleute/Lebenspartner eine Einzelveranlagung, muss Herr Mustermann bzw. Lebenspartner(in) knapp 10.780 EUR und Frau Mustermann bzw. sein/ihr Lebenspartner(in) gut 1.320 EUR Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 12.100 EUR). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssen sie aufgrund des Splittingtarifs über 1.000 EUR weniger Steuern zahlen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2013 kann das Ehegattensplitting auch von eingetragenen Lebenspartnern beansprucht werden. Der Splittingtarif kann von ihnen sogar noch rückwirkend für Altjahre ab 2001 beansprucht werden, sofern die Einkommensteuerfestsetzungen für diese Jahre noch nicht bestandskräftig sind.
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