Durch die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung von Renten wird seit dem Jahr 2020 der Besteuerungsanteil in Abhängigkeit vom Rentenbeginn jährlich um einen Prozentpunkt angehoben.
Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung wird nunmehr – bereits ab dem Jahr 2023 – der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Renteneintritte im Jahr 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %. Dadurch wird der Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten (aus einer Basisversorgung) bis zum Jahr 2058 verlängert.
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