Seit Anfang 2022 ist der Leitzins der EZB von 0% auf mittlerweile 4% gestiegen. Die Auswirkungen für die Wirtschaft sind enorm. Es ergeben sich durch das gestiegene Zinsniveau aber auch steuerliche Folgen.
Aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus gehören insbesondere Zinsvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen oder zwischen Gesellschaftern und ihren Kapitalgesellschaften auf den Prüfstand. Steuerlich ist hier auf den sog. „Fremdvergleich“ zu achten. Wurde keine Zinsbindungsfrist vereinbart oder läuft diese aus, so sollte geprüft werden, ob die damals vereinbarten Zinsen jetzt noch fremdüblich sind oder ob eine Anhebung erforderlich ist.
Beispielsweise können Vereinbarungen bezüglich folgender Rechtsverhältnisse betroffen sein:
- Darlehen zwischen nahen Angehörigen
- Verrechnungskonten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
- Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft (und umgekehrt)
- Bürgschaften des Gesellschafters an die Gesellschaft (und umgekehrt)
- Darlehen im Konzern
Welcher Zinssatz fremdüblich ist, hängt dabei zwar immer von den Umständen des Einzelfalls ab (Darlehenssumme, Laufzeit, Bonität des Schuldners…). Kürzlich bestätigte der Bundesfinanzhof aber, dass es in Fällen, bei denen es keine besseren Anhaltspunkte gibt, sachgerecht sein kann, von einer hälftigen Margenteilung zwischen banküblichen Habenzinsen und banküblichen Sollzinsen auszugehen.
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