
Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für Fahrten zur Wohnung der Mutter bzw. Schwiegermutter im Zusammenhang mit deren persönlicher und häuslicher Pflege sowie für sonstige Fahrten nicht zwangsläufig sind.
Sachverhalt
Die Kläger pflegten seit 2017 ihre schwerbehinderte und pflegebedürftige (Schwieger-) Mutter, die an einem anderen Wohnort lebte. Für 2021 machten sie Fahrt-, Park- und Portokosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, gewährte aber einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 EUR.
Ergebnis des Gerichts
Entscheidend sei, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden sind. Die Kläger seien insbesondere nicht aus sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, die Pflege und Hilfsleistungen persönlich zu übernehmen.
Es wäre ihnen zumutbar gewesen, hierfür Dritte bzw. professionelle oder soziale Dienste einzuschalten. Auch die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG ändere daran nichts. Sie erweitert nach Auffassung des FG nicht die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlich nachgewiesener Aufwendungen nach § 33 EStG. Der gewährte Pflege-Pauschbetrag von 1.100 EUR bleibe bestehen.
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