Freiberufler haben es in steuerlichen Dingen oft schwerer als Gewerbetreibende. Denn die Vertreter der freien Berufe – wie Ärzte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater oder Rechtsanwälte – sind auf ganz bestimmte Berufsfelder spezialisiert. Und ihr Betriebsvermögen unterliegt den gleichen Grundsätzen wie ihre Tätigkeit: Der Umfang des Betriebsvermögens ist durch die Erfordernisse des freien Berufs begrenzt. Dient etwas nicht der freiberuflichen Tätigkeit, darf es kein Betriebsvermögen sein.
Das musste vor kurzem auch ein Wirtschaftsprüfer feststellen, der einem Mandanten ein hohes Darlehen gegeben hatte. Der Mandant beantragte später die Insolvenz und das Darlehen wurde wertlos. Der Wirtschaftsprüfer wollte sein Darlehen daraufhin als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt wissen und beteuerte, das Geld nur hingegeben zu haben, um eine Krise des Mandanten abzuwenden und seine eigenen Honoraransprüche zu sichern bzw. weitere Mandate zu gewinnen.
Doch das Finanzgericht Hamburg (FG) widersprach im Urt. v. 16.02.2016 – 2 K 170/13, weil es sich bei dem Darlehen nicht um Betriebsvermögen handelte. Geldgeschäfte gelten bei Angehörigen der freien Berufe im Regelfall nur dann als beruflich veranlasst, wenn sie im unmittelbaren und notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht zum Beispiel bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft.
- Nicht betrieblich veranlasst sind hingegen Geldgeschäfte, bei denen nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht sie die freiberufliche Praxis fördern können.
- Ferner gehört die Kapitalanlage eines Freiberuflers dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat – wenn es also primär auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen nur ein erwünschter Nebeneffekt ist.
Im Fall des Wirtschaftsprüfers beurteilte das FG den angeblichen wirtschaftlichen Zusammenhang jedenfalls als erfunden und konstruiert. Die Sicherung des Honorarvolumens konnte allenfalls ein günstiger Nebeneffekt sein, aber nicht der Grund für die Darlehensvergabe. Diese hatte vielmehr ein eigenes Gewicht; es handelte sich bei ihr um ein Spekulationsgeschäft. Der Darlehensverlust stellte demnach private Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die der Freiberufler nicht als Verluste aus seiner beruflichen Tätigkeit geltend machen konnte.
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